Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung
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Rejsebetingelser
Kære kunder,
Efterfølgende oversættelse af vores Generelle Vilkår er en service til vores danske kunder. Retsmæssig gældende er kun den tyske version!
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma krydstogt-ferie, Manhagener Allee 36, D-22926 Ahrensburg, Tel.: +49 (0) 4102-677203-0,
info@krydstogt-ferie.dk, nachfolgend "k-f" abgekürzt - zu Stande kommenden Reiseververmittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.
1. Vertragsschluss des Vermittlungsvertrages, Anzuwendendes Recht
1.1. Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und k-f der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
1.2. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt k-f den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von k-f ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsabschluss des Vertrages mit dem Anbieter
2.1. Mit Erteilung des Vermittlungsauftrags beauftragt der Kunde k-f gegenüber dem vom Kunden gewünschten Anbieter mit den vorgegebenen Reisedaten ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages abzugeben. Der Kunde ist an seinen entsprechenden Auftrag zur Abgabe dieses Vertragsangebots und damit an das Vertragsangebot selbst gegenüber dem Anbieter fünf Werktage gebunden.
2.2. Der Reisevertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden kommt zu Stande, sobald und soweit k-f die Buchungsbestätigung des Anbieters zugeht und dieser das in der Buchung des Kunden liegende Vertragsangebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen annimmt. Maßgeblich für den verbindlichen Vertragsabschluss ist dabei der Eingang bei k-f.
2.3. k-f wird dem Kunden unverzüglich über die erfolgte Buchungsbestätigung unterrichten und dem Kunden entweder die Buchungsbestätigung des Anbieters weiterleiten oder namens des Anbieters eine entsprechende Buchungsbestätigung erteilen.
3. Allgemeine Vertragspflichten von k-f, Auskünfte, Hinweise
3.1. Die vertragliche Leistungspflicht von k-f besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.
3.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet k-f im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
3.3. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet k-f gemäß § 675 Abs. (2) BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist k-f nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.
4. Pflichten von k-f bezüglich Einreisevorschriften, Visa, Gesundheitsvorschriften und Reiseversicherungen
4.1. Die Unterrichtung des Kunden über Einreisevorschriften, Visa, Gesundheitsvorschriften und Reiseversicherungen ist vertragliche Pflicht des Anbieters.
4.2. k-f ist zu einer entsprechenden Unterrichtung nur dann verpflichtet, wenn es diesbezüglich vom Kunden einen entsprechenden Auftrag durch ausdrückliche Erklärung angenommen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, bestehen entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflichten von k-f nur dann, wenn besondere k-f bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einer dem Kunden vorliegenden Reiseausschreibung (Prospekt oder Internetseite) enthalten sind.
4.3.
Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann k-f ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
4.4. Entsprechende Hinweispflichten von k-f beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.
4.5. Eine spezielle Nachforschungspflicht von k-f besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. k-f kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
4.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.
4.7. k-f ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.
4.8. Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht von k-f insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1. k-f ist berechtigt, Anzahlungen und Restzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten.
5.2. Soweit der k-f von vermittelte Anbieter als Reiseveranstalter nach
§ 651 k BGB oder den Bestimmungen des Landes der Europäischen Union, in dem der Reiseveranstalter seinen Geschäftssitz hat, zur Durchführung der Kundengeldabsicherung verpflichtet ist, darf k-f Zahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, soweit die entsprechenden Vorgaben zur Durchführung der Kundengeldabsicherung erfüllt sind, bei Geltung des § 651k BGB also der Sicherungsschein übergeben ist.
5.3. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber k-f, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und k-f, in gesetzlicher Weise entspricht, ist k-f berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen, soweit nach den anwendbaren Vorschriften die Vorgaben zur Durchführung der Kundengeldabsicherung erfüllt sind.
5.4. Die Regelung in Ziffer 4.3 gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.
5.5. k-f kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
5.6. Der Anspruch von k-f auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4.3 und 4.4 erfolgt sind.
5.7. Einem Aufwendungsersatzanspruch von k-f gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von k-f ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder k-f aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
6. Reiseunterlagen
6.1. Sowohl den Kunden, wie auch k-f trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch k-f ausgehändigt wurden auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, k-f über für ihn erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung von k-f bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung von k-f entfällt vollständig, wenn die in 5.1 bezeichneten Umstände für k-f nicht erkennbar waren.
7. Pflichten von k-f bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen
7.1. Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung von k-f auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
7.2. Eine Verpflichtung von k-f zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt k-f die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
7.3. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht von k-f zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
8. Haftung von k-f
8.1 Soweit k-f eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
8.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet k-f bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechen dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit k-f gem. § 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
8.3 Eine etwaige eigene Haftung von k-f aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
9. Verjährung
9. Verjährung
9.1. Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von k-f oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von k-f beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von k-f oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von k-f beruhen.
9.2. Alle übrigen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr.
9.3. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen k-f begründen und dieser selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
9.4. Schweben zwischen dem Kunden und k-f Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder k-f die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und k-f findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.2. Der Kunde kann k-f nur an dessen Sitz verklagen.
10.3. Für Klagen von k-f gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von k-f vereinbart.
10.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und k-f anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertragvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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